Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags hat am 31.03.2017 eine Ausarbeitung zum Thema Schockbilder abgeschlossen. Die Verfasser widersprechen darin sehr deutlich der Argumentation der Tabakindustrie, dass das Verdecken der Warnhinweise auf Tabakerzeugnissen bei der Präsentation im Laden rechtskonform wäre. Die Zusammenfassung des Gutachtens lautet wie folgt:
Vor diesem Hintergrund sprechen aus hiesiger Sicht die überwiegenden Argumente dafür, dass der Begriff des Inverkehrbringens in Art. 8 Abs. 3 S. 1 RL2014/40/EU sowie seine Definition in Art. 2 Nr. 40 RL 2014/40/EU nicht dahingehend zu verstehen ist, dass damit erst die Abgabe an den Verbraucher durch den Einzelhandel gemeint ist.
Dementsprechend bezieht sich das Verdeckungsverbot „zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens“ (§11 Abs. 1 S 2 Nr. 4 Hs. 1 TabakerzVO) auf das Vorhalten von Tabakprodukten in Verkaufsstellen einschließlich des Anbietens zum Verkauf und ist situativ nicht auf den eigentlichen Verkaufsvorgang beschränkt.
Das vollständige Gutachten finden Sie hier