Das Berliner Landgericht hat am Dienstag, den 20. März 2018 gegen den Gesundheitsschutz und für die Tabakkonzerne entschieden. „Produktkarten“, die die Schockbilder auf den Tabakpackungen verdecken, seien erlaubt. Die Richter vertraten die Auffassung, die ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 11 Abs. 1 Nr. 4 Tabakerzeugnisverordnung, Warnhinweise auf Tabakverpackungen dürfen beim Verkauf nicht verdeckt werden, sei nicht wirksam zustande gekommen. Da es sich bei der Regelung nicht um ein Parlamentsgesetz handele, wäre eine ausdrückliche Ermächtigung für den Verordnungsgeber erforderlich gewesen.
Diese falsche Entscheidung wird nur rechtskräftig, wenn die Verbraucherzentrale keine Berufung einlegt. Es ergibt sich bereits aus der Europäischen Richtlinie (RL 2014/40/EU), dass die – nachgewiesen wirksamen – Warnhinweise beim Verkauf nicht verdeckt werden, sondern sichtbar sein müssen, weil ansonsten die Schockbilder die angestrebte Wirkung gar nicht entfalten können. Nur wenn die Person, die Tabakwaren kaufen will, die Warnhinweise vor dem Kauf sieht, kann sie vom Kauf durch die Schockbilder abgeschreckt werden.
Diese Rechtsauffassung kann sich auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages (Unterabteilung Europa) stützen, in dem es zusammenfassend ausdrücklich heißt, der Verdeckungsbegriff in Art. 8 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 RL 2014/40/EU erfasse sowohl mit der Packung verbundene als auch außerhalb der Packung liegende Verdeckungen. Aus diesem Gutachten ergibt sich nicht nur die Rechtswidrigkeit von „Produktkarten“, sondern das Gutachten geht sogar so weit, dass es den Verkauf von Tabakprodukten aus Automaten für unzulässig hält, weil auch beim Verkauf aus Automaten die Schockbilder vor dem Abschluss des Kaufs nicht zu sehen sind.
Rechtsgutachten Artikel 8 Abs. 3 RL 2014/40/EU § 11 Abs. 1 Tabakerzeugnisverordnung